Leitsatz
Ist ein Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht unanfechtbar abgelehnt, ist der Betroffene in dem sich anschließenden Beitragsfestsetzungsverfahren mit dem Einwand, die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Beitragspflicht lägen gleichwohl vor, ausgeschlossen.