Leitsatz
1. Betrifft ein wasserstraßenrechtlicher Planfeststellungsbeschluss über die Erweiterung eines Containerhafens nur die Herstellung der Kaje und der Lagerflächen (Infrastruktur), ist eine Vorausbeurteilung der baurechtlichen Genehmigungsfähigkeit der Umschlagsanlagen (Suprastruktur) in der Weise erforderlich, dass die grundsätzliche Vereinbarkeit des Hafenumschlags mit den Anforderungen des Immissionsschutzrechts positiv festgestellt wird (im Anschl. an das Senatsurteil vom 11.06.1996, UPR 1997,299).
2. Die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV sind auf Seehafenumschlagsanlagen nicht entsprechend anwendbar (Bestätigung des Urteil vom 11.06.1996).
3. Die TA Lärm enthält keine Normkonkretisierung für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Lärms von Seehafenumschlagsanlagen. Aus ihr kann deshalb auch nicht gefolgert werden, für solche Anlagen könne das in der TA Lärm vorgesehene Schutzniveau generell unterschritten werden.
4. Die Zumutbarkeit der von Seehafenumschlagsanlagen ausgehenden Lärmeinwirkungen ist auf Grund einer individuell-konkreten Abwägung im Einzelfall zu ermitteln. Für die Ermittlung der Lärmeinwirkungen kann - vorbehaltlich evtl. Besonderheiten - auf die in der TA Lärm vorgesehenen Methoden zurückgegriffen werden. Die Bewertung der Immissionen kann sich zunächst an den von der TA Lärm vorgesehenen Richtwerten orientieren, bevor geprüft wird, ob im Einzelfall, insbesondere unter Berücksichtigung der Besonderheiten, die zu der Ausnahme für Seehafenumschlagsanlagen geführt haben, Anlass besteht, von diesen Orientierungswerten abzuweichen.
5. Dabei sind, wenn alle anderen Möglichkeiten erschöpft sind, auch die Möglichkeiten passiven Schallschutzes in die Prüfung einzubeziehen. Da Aufwendungsersatz für Maßnahmen des passiven Schallschutzes nicht mehr im Baugenehmigungsverfahren vorgesehen werden kann, ist darüber bereits im Planfeststellungsverfahren zu entscheiden.
6. Zur Zumutbarkeit der Lärmeinwirkungen des Containerumschlags bei der Hafenerweiterung in einer Gemengelage (hier: CT IIIa)