Leitsatz
1. Beim partiellen Rückbau der Fahrbahnen einer Hauptverkehrsstraße kann eine Verkehrssimulation ein geeignetes Instrument darstellen, um die zukünftige verkehrliche Leistungsfähigkeit der Straße zu ermitteln.
2. Der Erhalt einer vorhandenen dreireihigen Eichenallee kann beim - durch den Bau einer Straßenbahnlinie veranlassten - Umbau einer Straße ein öffentlicher Belang von erheblichem Grund sein. Die Planungsentscheidung, im Interesse des Erhalts der Allee Anliegergrundstücke in Anspruch zu nehmen, kann fehlerfrei sein.
3. Beim Bau einer Straßenbahnlinie in einer vorhandenen lärmvorbelasteten Straße ist hinsichtlich der Verkehrslärmimmissionen der Beurteilungspegel grundsätzlich nicht als Summenpegel aus Schienenverkehrs- und Straßenverkehrslärm zu bilden. Vielmehr sind die Verkehrswege jeweils gesondert zu beurteilen.
4. Es kann der Billigkeit entsprechen, einen Kläger, der sich erfolglos gegen einen Planfeststellungsbeschluss
für eine Verkehrsanlage gewandt hat und der hinsichtlich der Verfahrenskosten gegenüber dem Träger der Planfeststellungsbehörde kostenpflichtig ist, nicht zusätzlich noch mit den außergerichtlichen Kosten des beigeladenen zukünftigen Betreibers der Verkehrsanlage
zu belasten.