Leitsatz
Ein Polizeibeamter, der sich wegen gewerbsmäßig begangener Hehlerei in sechs Einzelfällen über einen Tatzeitraum von zwei Jahren strafbar gemacht hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
Eine Beamtenbeisitzerin, die mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 BremDG nicht hätte bestellt werden dürfen, ist dennoch bis zu ihrer Entbindung heranzuziehen.