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30.04.2018 - Fahrerlaubnisentziehung

Datum der Entscheidung
30.04.2018
Aktenzeichen
2 B 75/18
Normen
FeV Anlage 4 Nr. 9.2.2.
VwGO § 80
Rechtsgebiet
Recht der Fahrerlaubnisse einschließlich Fahrerlaubnisprüfungen
Schlagworte
Cannabis, Entziehung der Fahrerlaubnis, Fahrerlaubnis, Fahrerlaubnisentziehung
Gewichtsverlust
THC
Verkehrskontrolle
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
Leitsatz
Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach einem Fahrerlaubnisinhaber, der gelegentlich Cannabis konsumiert, bereits bei erstmaligem Verstoß gegen das Gebot der Trennung von Cannabiskonsum und Fahren (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV) ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen die Fahrerlaubnis entzogen werden kann.

Keine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen gelegentlichen Cannabiskonsums und fehlenden Trennungsvermögens von Konsum und Fahren (hier: gemessene THC-Konzentration im Blutserum 6,0 ng/ml).