Leitsatz
Ist Prozesskostenhilfe für einen außergerichtlichen Vergleich bewilligt worden, so kann der Rechtsanwalt nach § 33 Abs. 1 RVG für den Teil der vergleichsweisen Regelung, die über den gerichtlichen Streitwert hinausgeht, die Festsetzung des Gegenstandswerts beantragen.
In hochschulzulassungsrechtlichen Verfahren weist ein außergerichtlicher Vergleich, der zusätzlich zur Beilegung des gerichtlichen Eilverfahrens Regelungen auch zur Beendigung des Widerspruchsverfahrens sowie zu etwaigen Schadensersatzansprüchen wegen einer Ausbildungsverzögerung enthält, keinen messbaren Vergleichsüberhang auf, der zur Festsetzung eines gesonderten Gegenstandswerts führte.