Leitsatz
1. Der Bewerber um die Zulassung zu einer nach § 69 GewO festgesetzten Veranstaltung hat bei einem Bewerberüberhang einen aus dem Grundsatz der Marktfreiheit abgeleiteten Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Zulassungsantrag, der maßgeblich dadurch geprägt wird, ob sich der Veranstalter durch verwaltungsinterne Regelungen über das Verfahren und die Auswahlkriterien und ihre tatsächliche Verwaltungspraxis selbst gebunden hat. Insoweit besteht ein subjektives Recht des Bewerbers auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG). Ein Bewerber kann sich daher gegenüber dem Veranstalter darauf berufen, dass nach Ablauf einer durch den Veranstalter gesetzten Bewerbungsfrist eingegangene Bewerbungen Dritter im Auswahlverfahren nicht berücksichtigt werden, wenn dies der Verwaltungspraxis des Veranstalters entspricht.
2. Eine Neubewerbung mit einem anderen Geschäft liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der in der Zulassungsrichtlinie zur Konkretisierung des Geschäfts vorgegebenen Kriterien so wesentliche Änderungen eintreten, dass bei objektivierter Betrachtungsweise nicht mehr von einer bloßen Ergänzung der ursprünglichen Bewerbung ausgegangen werden kann.