Leitsatz
Konkurrieren in einem Auswahlverfahren sowohl interne als auch externe Bewerber und sowohl Beamte als auch Angestellte, so hat der die Auswahl treffende Dienstherr die vorliegenden dienstlichen Beurteilungen und Arbeitszeugnisse soweit wie möglich vergleichbar zu machen. Hierzu ist es erforderlich, den auf die externen Bewerber angewandten Beurteilungsmaßstab zu ermitteln und der arbeitsrechtlichen Zeugnissprache Rechnung zu tragen.