Leitsatz
Im Rahmen einer Altersfeststellung nach § 42f SGB VIII ist das sich aus einem nachträglich ausgestellten, echten gambischen Proxy-Pass ergebende Geburtsdatum nicht automatisch zu Grunde zu legen. Vielmehr ist nach den Umständen des Einzelfalles zu prüfen, ob das Geburtsdatum voraussichtlich inhaltlich wahr ist.