Leitsatz
Der bloße Besuch von Freitagsgebeten einer Moschee, deren führende Vertreter sowie ein Teil der Besucher sich ideologisch am Salafismus orientieren, schließt eine Einbürgerung nicht nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG aus. Dies gilt auch dann, wenn der Einbürgerungsbewerber - wie die anderen Betenden auch - Geld für die Unkosten der Moschee gespendet hat.