Leitsatz
1. Ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kann sich insbesondere aus den Gesichtspunkten der konkreten Wiederholungsgefahr, der Rehabilitierung, der schwerwiegenden Grundrechtsbeeinträchtigung sowie der Präjudizwirkung für einen beabsichtigten Schadensersatzanspruch ergeben.
2. Für sich genommen nicht ausreichend für die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist dagegen, dass es um eine Maßnahme geht, die sich typischerweise kurzfristig erledigt.