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17.01.2019 - Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 i.V.m. Art. 8 EMRK; Duldung wegen bevorstehender Eheschließung

Datum der Entscheidung
17.01.2019
Normen
AufenthG § 25 Abs 5
AufenthG § 60a Abs 2
AufenthG § 81 Abs 4
EMRK Art 12
EMRK Art 8
GG Art 6 Abs 1
Rechtsgebiet
Ausländerrecht
Schlagworte
Aufenthaltserlaubnis
Ausweisung
Duldung
Duldung wg. Eheschließung
Familienleben
Fiktionswirkung
Privatleben
Leitsatz
1. § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG kann nicht auf Fälle angewandt werden, in denen der Ablauf des Aufenthaltstitels und die verspätete Stellung des Verlängerungsantrags vor dem 1. August 2012 erfolgt sind.
2. Die Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis ist in der Regel ein geringerer Eingriff in Art. 8 EMRK als eine Ausweisung, so dass auch die Anforderungen an die Rechtfertigung geringer sind.
3. Ein Duldungsanspruch kann ausnahmsweise auch bei unmittelbar bevorstehender Eheschließung mit einer oder einem deutschen Staatsangehörigen nicht bestehen, wenn eine Aufenthaltsbeendigung noch vor dem Eheschließungstermin zum Schutz kollidierender Verfassungsgüter (insbesondere dem Leben und der körperlichen Unversehrtheit Dritter) geboten und die damit einhergehende Beeinträchtigung der Eheschließungsfreiheit verhältnismäßig ist.