Leitsatz
1. Träger der öffentlichen Jugendhilfe verfügen bei der leistungsgerechten Ausgestaltung des Betrages zur Anerkennung der Förderleistung von Tagespflegepersonen über gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum.
2. Die Grenzen dieses Beurteilungsspielraumes sind jedenfalls überschritten, wenn der Anerkennungsbetrag auch für diejenigen Tagespflegepersonen, die ausgebildete Erzieher/Erzieherinnen sind unter Bezugnahme auf die Qualifikation unterhalb der tariflichen Vergütung festgelegt wird.
3. Die Annahme, dass bei einer Kindertagespflegeperson, die fünf Kinder gleichzeitig 40 Stunden wöchentlich betreut und einer/eines vollschichtig 39,2 Wochenstunden tätigen Erzieherin/Erziehers in einer Tageseinrichtung in etwa vergleichbare Verhältnisse vorliegen, ist unzutreffend.
4. Der gesetzliche Mindestlohn ist kein geeignetes Kriterium zur Bemessung der Leistungsgerechtigkeit des Anerkennungsbetrags.