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06.06.2019 - Bergung des Schiffes "A." am 22.10.2014 auf der Ochtum

Datum der Entscheidung
06.06.2019
Aktenzeichen
1 LA 86/17
Normen
BremVwVfG § 3 Abs 1 Nr 1
BremVwVfG § 3 Abs 1 Nr 4
BremVwVG § 15
BremWG § 92
Rechtsgebiet
Eisenbahn-, Kleinbahn-, und Bergbahn- und Wasserstraßenrecht (ohne Enteignungsrecht)
Schlagworte
Bergung
Ersatzvornahme
Fremdvornahme
örtliche Zuständigkeit
Schiff
Selbstvornahme
Unmittelbarer Zwang
Verbandskompetenz
Verbandszuständigkeit
Leitsatz
Die Bestimmung des zuständigen Bundeslandes - also die Verbandszuständigkeit - richtet sich nach den zur örtlichen Zuständigkeit getroffenen Regelungen in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder, die insoweit sämtlich inhaltsgleich sind, mit § 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes übereinstimmen und daher auch ein aufeinander abgestimmtes System ergeben. Diese Regelungen finden entsprechend Anwendung.