Leitsatz
1. Über die Entbindung ehrenamtlicher Beisitzer der Fachkammer für Personalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts entscheidet der Fachsenat für Personalvertretungssachen des Oberverwaltungsgerichts. Eine Zuständigkeit des für die Entbindung ehrenamtlicher Richter gemäß § 24 VwGO zuständigen Senats besteht in diesen Fällen nicht.
2. Der Fachsenat für Personalvertretungssachen des Oberverwaltungsgerichts entscheidet über die Entbindung ehrenamtlicher Beisitzer durch seinen Vorsitzenden.
3. Die ehrenamtlichen Beisitzer der Fachkammer für Personalvertretungssachen nach dem Bremischen Personalvertretungsgesetz müssen Bedienstete eines in § 1 BremPersVG genannten Verwaltungsträgers sein.