Leitsatz
1. Bei schweren Gewaltdelikten ist es für die Annahme einer spezialpräventiven Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG erforderlich, aber auch ausreichend, wenn die erneute Begehung solcher Straftaten ernsthaft droht.
2. Je nach dem Grad der Integration des Ausländers kann aber auf Ebene der Interessenabwägung eine höhere Rückfallgefahr erforderlich sein, um das Ausweisungsinteresse gegenüber dem Bleibeinteresse überwiegen zu lassen.
3. Vom Ausländer begangene Straftaten vermindern nicht den Grad der Integration, sondern sind gegen die Integration abzuwiegen.
4. Zur (auch) generalpräventiven Ausweisung faktischer Inländer (mit einem Messer an einem öffentlichen Ort aus einer Gruppe junger Männer heraus begangene Körperverletzung).
5. Auch bei faktischen Inländern ist einzelfallbezogen zu berücksichtigen, inwiefern Beziehungen zu Deutschland und zum Staat der Staatsangehörigkeit bestehen.
6. Die nicht näher spezifizierte Auffassung des Gerichts, es müsse sich in einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von dem ausgewiesenen Ausländer verschaffen, genügt für sich genommen nicht, um im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO von offenen Erfolgsaussichten der Klage auszugehen.