Leitsatz
1. Macht ein Bewerber seinen Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs 2 GG geltend, so ist der Verwaltungsrechtsweg auch dann eröffnet, wenn die Stelle im Angestelltenverhältnis besetzt werden soll.
2. Eine weitere Beschwerde zum BVerwG hinsichtlich des Rechtswegs (§ 17a Abs 4 Satz 4 GVG) kann im einstweiligen Rechtsschutz jedenfalls in Konkurrentenstreitverfahren zugelassen werden.