Leitsatz
1. Ein Einzelhandelsbetrieb stellt weder ein Lebensmittelgeschäft, noch eine Drogerie oder einen Garten/Baumarkt im Sinne von § 9 Abs 3 der Bremischen Corona-Verordnung dar, wenn er in keinem Sortimentsbereich einen Umsatzanteil von über 50% erzielt.
2. Die Stückzahl der jeweils verkauften Artikel ist kein zur Bestimmung des Sortimentsschwerpunktes geeigneter Maßstab.
3. Der Verordnungsgeber ist nicht verpflichtet, Verkaufsstellen von Einzelhandelsbetrieben mit gemischtem Warensortiment ohne eindeutige Prägung von der allgemeinen Schließung nach § 9 Abs 2 Corona-Verordnung auszunehmen.