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12.05.2020 - Keine Außervollzugsetzung der sog. Maskenpflicht

Datum der Entscheidung
12.05.2020
Aktenzeichen
1 B 140/20
Normen
IfSG § 28 Abs 1 Satz 1
Rechtsgebiet
Gesundheit, Hygiene, Lebens- und Arzneimittel (ohne Krankenhausrecht)
Schlagworte
Maskenpflicht
Mund-Nasen-Bedeckung
Leitsatz
1. Die sich aus § 5 Abs. 3 der Zweiten Coronaverordnung ergebende Verpflichtung eine Mund-Nasen-Bedeckung beim Betreten von Geschäften und der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu benutzen, stellt nach summarischer Prüfung im Eilverfahren keinen rechtswidrigen Grundrechtseingriff in das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit dar.

2. Hinsichtlich der Geeignetheit der Maßnahme kann sich die Verordnungsgeberin auf die Empfehlung des hierzu nach § 4 IfSG berufenen Robert-Koch-Instituts stützen. Danach ist davon auszugehen, dass das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung neben anderen Maßnahmen nach aktuellem Wissenstand dazu beitragen kann, die Verbreitung des Coronavirus einzudämmen.

3. Der teilweise zu beobachtende unsachgemäße Umgang mit der Mund-Nasen-Bedeckung vermag die Eignung der Maßnahmen ebenso wenig in Zweifel zu ziehen, wie die Möglichkeit der Entstehung eines falschen Sicherheitsgefühls.