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12.02.2020 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Übersendung eines elektronischen Schriftsatzes ohne vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis. Abschiebungsverbot aufgrund individueller Einschränkungen in Hinblick auf die Existenzsicherung in Afghanistan.

Datum der Entscheidung
12.02.2020
Aktenzeichen
1 LB 276/19
Normen
AufenthG § 60 Abs 5
EMRK Art 3
ERVV § 6 Abs 1 Nr 4
VwGO § 55a Abs 3
VwGO § 55a Abs 4 Nr 3
VwGO § 60
Rechtsgebiet
Asylrecht
Schlagworte
Abschiebungsverbot
Asyl Afghanistan
Existenzminimum
faktischer Iran
Hazara
Vertrauenswürdiger Herkunftsnachweis
Leitsatz
1. Ein elektronisches Dokument ist nur dann über einen sicheren Übermittlungsweg i.S.d. § 55a Abs. 4 Nr. 3 VwGO (beBPo) eingereicht, wenn der sogenannte Vertrauenswürdige Herkunftsnachweis (VHN) funktionsfähig eingebunden war.

2. Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist zu gewähren, wenn ein gerichtlicher Hinweis, dass ein elektronischer Schriftsatz ohne den erforderlichen vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis eingereicht worden ist, in angemessener Zeit unterblieben ist und die Fristversäumung darauf beruht.

3. Auch in Anbetracht der schwierigen wirtschaftlichen und humanitären Lage in Afghanistan erfüllen leistungsfähige, alleinstehende erwachsene Männer, selbst wenn sie über kein familiäres oder soziales Netzwerk verfügen, im Falle einer Rückkehr aus der Bundesrepublik Deutschland die hohen Anforderungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK grundsätzlich nicht.