Sie sind hier:
  • Entscheidungen
  • Entscheidungsübersicht
  • Kein genereller Abschiebungsschutz wegen der schwierigen wirtschaftlichen und humanitären Lage in Afghanistan. Individuelle Einschränkungen können Abschiebungsverbot begründen.

12.02.2020 - Kein genereller Abschiebungsschutz wegen der schwierigen wirtschaftlichen und humanitären Lage in Afghanistan. Individuelle Einschränkungen können Abschiebungsverbot begründen.

Datum der Entscheidung
12.02.2020
Aktenzeichen
1 LB 305/18
Normen
AsylG § 3
AsylG § 3c
AsylG § 4
AufenthG § 60 Abs 5
AufenthG § 60 Abs 7
EMRK Art 3
VwGO § 55a Abs 3
VwGO § 67 Abs 4
Rechtsgebiet
Asylrecht
Schlagworte
Asyl Afghanistan
Badachschan
elektronischer Rechtsverkehr
Existenzminimum
Kabul
Sicherheitslage
Taliban
UNAMA
verantwortlicher Akteur
Leitsatz
1. Über die Asylberechtigung ist im gerichtlichen Verfahren auch bei Zuerkennung von Flüchtlingsschutz nach § 3 AsylG gesondert zu entscheiden.

2. Für die Formwirksamkeit der Übermittlung von Schriftsätzen nach § 55a VwGO im Berufungsverfahren ist es nicht erforderlich, dass der Behördenmitarbeiter, der den Schriftsatz einfach signiert hat, diesen persönlich auf einem personenbezogen eingerichteten sicheren Übertragungsweg einreicht.

3. Für eine ordnungsgemäße Einreichung eines elektronischen Schriftsatzes muss die Person, die das Dokument als verantwortliche Person einfach signiert hat, i.S.d. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO postulationsfähig sein. Einer qualifizierten elektronischen Signatur bedarf es zum Nachweis, dass das Dokument von der unterzeichnenden Person stammt, nicht.

4. Auch in Anbetracht der schwierigen wirtschaftlichen und humanitären Lage in Afghanistan erfüllen leistungsfähige, alleinstehende erwachsene Männer, selbst wenn sie über kein familiäres oder soziales Netzwerk verfügen, im Falle einer Rückkehr aus der Bundesrepublik Deutschland die hohen Anforderungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK grundsätzlich nicht.