Leitsatz
1. Mit seiner endgültigen Selbstauflösung erlischt ein Verein und ist damit in einem Rechtsstreit grundsätzlich nicht mehr beteiligtenfähig.
2. Die Klage eines Vereins gegen ein Vereinsverbot ist mangels Beteiligtenfähigkeit unzulässig, wenn der Verein selbst substantiiert vorträgt, dass er sich vor der Verbotsverfügung (und vor Klageerhebung) aufgelöst habe.
3. Die Parteibezeichnung in einer Klagschrift ist grundsätzlich auslegungsfähig. Gemäß §§ 133, 157 BGB ist insoweit der objektive Empfängerhorizont maßgeblich.
4. Die Klage der ehemaligen Mitglieder eines verbotenen Vereins ist mangels Klagebefugnis unzulässig, wenn diese substantiiert geltend machen, der Ver-ein habe sich vor der Verbotsverfügung (und vor Klageerhebung) aufgelöst.