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16.09.2020 - Beamtenrechtlicher Schadensersatzanspruch wegen teilweiser Einbehaltung der Dienstbezüge und ihrer Nachzahlung während eines Insolvenzverfahrens

Datum der Entscheidung
16.09.2020
Aktenzeichen
2 LB 30/20
Normen
BBesG § 3 Abs 4
BBG § 47 Abs 4
BGB § 249
BGB § 280
BremBesG § 4 Abs 4
BremBG § 41 Abs 4
ZPO § 850c
Rechtsgebiet
Recht der Landesbeamten
Schlagworte
adäquate Kausalität
beamtenrechtlicher Schadensersatzanspruch
Dienstbezüge
Insolvenz
Insolvenzmasse
Insolvenzverfahren
Kausalität
Pfändungsgrenzen
Schaden
Schadensersatz
Schadensersatzanspruch
Schutzzweck der Norm
Leitsatz
1. Die gesetzlich angeordnete Teileinbehaltung der Dienstbezüge während eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen die Versetzung in den Ruhestand (§ 41 Abs. 4 BremBG) hat keine Bedeutung mehr, wenn sich der Beamte nach rechtskräftiger Aufhebung der Ruhestandsverfügung mit dem Dienstherrn über die sekundären Rechtsfolgen der rechtswidrigen Zurruhesetzung (hier: Schadensersatz) streitet.

2. Die monatliche Zahlung der Dienstbezüge dient auch dem Zweck, die Bezüge in den Anwendungsbereich derjenigen Rechtsvorschriften fallen zu lassen, die für monatlich gezahltes Arbeitseinkommen gelten (hier: Pfändungsgrenzen nach § 850c ZPO).

3. Der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang entfällt nicht schon al-lein deshalb, weil Eintritt und Höhe des Schadens von individuellen Faktoren aus der Sphäre des Beamten abhängen, die sich dem Einflussbereich des Dienstherrn entziehen.

4. An einem adäquaten Kausalzusammenhang fehlt es jedoch, wenn der Beamte durch völlig ungewöhnliches Verhalten eine weitere Schadensursache gesetzt hat (hier: Insolvenz infolge privater Edelmetallverkäufe größeren Umfangs).