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30.09.2020 - Ausländerrecht; Freizügigkeitsrecht; Verlustfeststellung

Datum der Entscheidung
30.09.2020
Aktenzeichen
2 LC 166/20
Normen
AsylG § 13
AsylG § 24 Abs 2
AsylG § 4
AufenthG § 60
AufenthG § 71 Abs 1
AufenthG § 84
BremAGVwGO Art 8
BremAufenthZVO § 3
BremPolG § 68
BremPolG § 69
BremPolG § 79 Abs 3
EMRK Art 3
FreizügG/EU § 4a Abs 1 S 1
FreizügG/EU § 6
GG Art 103 Abs 3
Rechtsgebiet
Ausländerrecht
Schlagworte
Abschiebungsandrohung
Asylgesuch
Aufenthaltsgestattung
Ausländerbehörde
Ausweisung
Bestimmtheitsgebot
Doppelbestrafung
Doppelzuständigkeit
Folgeantrag
Freizügigkeitsrecht
Kompetenz-Kann
Mehrfachzuständigkeit
Rechtsstaatsprinzip
Reintegration
Leitsatz
1. Zur Zuständigkeit des Senators für Inneres als Ausländerbehörde des Landes Bremen
2. Doppelzuständigkeiten bzw. Mehrfachzuständigkeiten sind nur dann mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar, wenn es für sie sachliche Gründe gibt und die konkrete Ausgestaltung widersprüchliche oder parallele Entscheidungen der zuständigen Behörden sowie die Gefahr, dass alle zuständigen Behörden untätig bleiben, weitgehend vermeidet.
3. Macht von mehreren im Außenverhältnis gleichermaßen und gleichrangig zuständigen Behörden eine von ihrer Zuständigkeit Gebrauch, muss sie nicht begründen, wieso sie die Angelegenheit nicht den anderen zuständigen Behörden überlässt.
4. Nachteile und Gefahren, die dem Ausländer im Heimatstaat drohen, können im Rahmen der Ausweisung bzw. Verlustfeststellung nur unter der Prämisse berücksichtigt werden, dass sie nicht die Schwelle zu einem vom Bundesamt zu prüfenden zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernis überschreiten.