Leitsatz
1. Nach der aktuellen Erkenntnislage ist derzeit nicht mehr an dem Grundsatz festzuhalten, dass jeder alleinstehende, gesunde junge Mann im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in der Lage sein wird, dort wenigstens ein Leben am Rande des Existenzminimums zu führen (so noch OVG Bremen, Urt. v. 12.02.2020 – 1 LB 276/19, juris Rn. 55 ff. und 1 LB 305/18, juris Rn. 71 ff. m.w.N.).
2. Aus den seit März 2020 weiter erheblich verschlechterten humanitären Lebensbedingungen in Afghanistan ergeben sich auch für junge, alleinstehende und arbeitsfähige Rückkehrer höhere Anforderungen an die individuelle Belastbarkeit und Durchsetzungsfähigkeit, um ihre elementarsten Bedürfnisse an Nahrung und Obdach zu befriedigen. Ob eine solche Belastbarkeit und Durchsetzungsfähigkeit vorliegt, ist im Rahmen einer sorgfältigen Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln, die nachteilige Faktoren, aber auch begünstigende Umstände des jeweils Betroffenen berücksichtigt.