Leitsatz
Kann ein Prozesskostenhilfe versagender Beschluss des Verwaltungsgerichts sowohl dahingehend ausgelegt werden, dass allein die Nichtvorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen tragend war, als auch dahingehend, dass PKH daneben selbständig tragend wegen fehlender Erfolgsaussichten abgelehnt wurde, gebietet Art. 19 Abs. 4 GG die letztgenannte Auslegung, weil sie zur Statthaftigkeit einer Beschwerde führt.
2. Eine Rückkehr von Ausländern in ihr Herkunftsland war trotz der Corona-Pandemie von Mitte März bis Anfang Mai 2020 nicht so evident unmöglich, dass die Ausländerbehörden Ausreiseaufforderungen generell unterlassen und ohne vorherigen Antrag von Amts wegen Duldungen aussprechen mussten.