Leitsatz
1. Ein Zweitantrag i.S.d. § 71a AsylG liegt vor, wenn ein Asylverfahren im sicheren Drittstaat erfolglos abgeschlossen ist. Es kommt nicht darauf an, ob auch das jüngste Folgeverfahren abgeschlossen ist. nicht auch die im Drittstaat anhängigen Folgeverfahren abgeschlossen sein.
2. Für die Frage, zu welchem Zeitpunkt das Asylverfahren im Sinne von § 71a AsylG abgeschlossen sein muss, ist auf den Zeitpunkt des Zuständigkeitsübergangs und nicht auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung abzustellen.
3. Die Anwendung des § 71a AsylG erfordert darüber hinaus im Hinblick auf die Definition des sicheren Drittstaats in Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, dass das erfolglos abgeschlossene Asylverfahren im Einklang mit der Grundrechte-Charta, den Regeln des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der EMRK durchgeführt worden ist.
4. § 71a Abs. 1 AsylG steht offensichtlich mit EU-Recht, insbesondere mit Art. 33 Abs. 2 lit. d und Art. 2 lit q der Verfahrensrichtlinie, im Einklang, so dass es eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Atz. 267 AEUV nicht bedarf (entgegen VG Schleswig und der Stellungnahme der Europäischen Kommission in dem Ersuchen um Vorabentscheidung c-8/20 vom 27.07.2020).