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30.12.2020 - "Feuerwerksverbot", Mitführen und Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 (Dreiundzwanzigste CoronaVO)

Datum der Entscheidung
30.12.2020
Aktenzeichen
1 B 468/20
Normen
Coronaverordnung § 4b Abs 1 Satz 1
SprenG
SprengV
SprengV § 22
Rechtsgebiet
Gesundheit, Hygiene, Lebens- und Arzneimittel (ohne Krankenhausrecht)
Schlagworte
Abbrennen
Anreizwirkung
Ansammlungen
Corona-Pandemie
Coronaverordnung
Feuerwerk
Feuerwerkskörper
Mitführen
Pyrotechnik
pyrotechnische Gegenstände
Silvester
Sperrwirkung
Verhältnismäßigkeit
Leitsatz
Das zum Jahreswechsel 2020/2021 angeordnete Verbot zum Mitführen und Abbrennen von Feuerwerkskörpern und anderen pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 in der Freien Hansestadt Bremen ist verhältnismäßig.