Leitsatz
1. Die Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG hat für die ausweisungsrechtliche Gefahrenprognose kein hohes Gewicht, da eine Prüfung, ob sie mit öffentlichen Sicherheitsinteressen vereinbar ist, anders als bei der Strafrestaussetzung zur Bewährung nach § 36 BtMG und § 57 StGB nicht stattfindet.
2. Die Gefahr der Begehung von Ladendiebstählen - auch wenn der Täter dabei gelegentlich Personen, die ihn festhalten, schubst oder sich von ihnen losreißt - sowie von Drogenerwerb und -besitz zum Eigenkonsum rechtfertigt die Ausweisung eines als Kleinkind eingereisten Ausländers, der nahezu sein ganzes Leben rechtmäßig in Deutschland verbracht hat und seit über zwanzig Jahren eine Niederlassungserlaubnis besitzt, nicht.