Leitsatz
1. Auch Ausländer, deren Lebensunterhalt gesichert ist, können in den Anwendungsbereich von § 15a AufenthG fallen.
2. Die Sicherung des Lebensunterhalts stellt als solche keinen "zwingenden Grund" im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG dar.