Leitsatz
1. Die Sorgfaltspflichten bei der Aufbewahrung von Ausrüstungsgegenständen sind umso höher, je diebstahlsgefährdeter ein Ausrüstungsgegenstand ist. Dabei kommt es in der Regel insbesondere auf dessen Wert an.
2. Die Aufbewahrung auf dem Spind oder unter dem Bett in der verschlossenen Stube stellt bzgl. wertvoller Ausrüstungsgegenstände (im konkreten Fall im dreistelligen Euro-Bereich) grobe Fahrlässigkeit, bzgl. weniger wertvoller Gegenstände (im konkreten Fall v.a. im unteren bis mittleren zweistelligen Euro-Bereich) ohne hinzutreten weiterer Umstände dagegen nur einfache Fahrlässigkeit dar.