Sie sind hier:

19.02.2021 - Schließung Friseurbetriebe, Erbringung Friseurdienste (Vierundzwanzigste CoronaVO)

Datum der Entscheidung
19.02.2021
Aktenzeichen
1 B 53/21
Normen
§ 4 Abs 2 Nr 9
Coronaverordnung § 6 Abs 2
GG Art 12
GG Art 3 Abs 1
Rechtsgebiet
Gesundheit, Hygiene, Lebens- und Arzneimittel (ohne Krankenhausrecht)
Schlagworte
Coronaverordnung
Friseur
Friseurbetrieb
Friseurdienste
Leitsatz
1. Die Schließung von Friseurbetrieben für die Erbringung von Dienstleistungen an Kunden und das Verbot mobiler Friseurdienste sind als Teil eines Gesamtkonzepts zur Kontaktvermeidung angesichts der aktuellen Pandemie-Lage derzeit notwendig und verhältnismäßig.

2. Die Möglichkeit körpernahe Dienstleistungen unter Einhaltung strenger Hygienekonzepte zu erbringen, stellt derzeit kein zur Eindämmung des Infektionsgeschehens gleich geeignetes Mittel dar.

3. Jedenfalls bis zum Erreichen eines Inzidenzwertes von unter 50 können Maßnahmen ergriffen werden, die eine effektivere Eindämmung des Infektionsgeschehens nahelegen.