Leitsatz
1. Zur ausweisungsrechtlichen Gefahrenprognose bei einem Ausländer, der erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt hat,
2. Zum Abweichen der ausweisungsrechtlichen Gefahrenprognose von einer Entscheidung der Strafvollstreckungskammer nach § 57 StGB, weil das von der Strafvollstreckungskammer eingeholte Gutachten erhebliche Mängel aufweist.
3. Verhältnismäßigkeit der Ausweisung eines faktischen Inländers nach Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.
4. Nachteile und Gefahren, die dem Ausländer im Herkunftsstaat drohen, können im Rahmen der Ausweisung nur unter der Prämisse berücksichtigt werden, dass sie nicht die Schwelle zu einem vom Bundesamt zu prüfenden zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernis überschreiten.
5. Hält der Betroffene die Frist des zusammen mit der Ausweisung festgesetzten Einreise- und Aufenthaltsverbotes für zu lang, ist nicht die Anfechtungsklage, sondern die Verpflichtungsklage auf Bestimmung einer kürzeren Frist durch die Ausländerbehörde der statthafte Rechtsbehelf.