Leitsatz
1. Zu den Voraussetzungen für die Annahme einer ausweisungsrechtlich relevanten Wiederholungsgefahr, wenn die für die Anlasstat verhängte Freiheitsstrafe nach § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt wurde.
2. Schwerwiegende Sexualstraftaten (hier: Vergewaltigung) können Anlass für eine allein generalpräventiv begründete Ausweisung sein. Anders ist dies allerdings, wenn die konkrete Tat durch derart besondere individuelle Umstände der Täter-Opfer-Beziehung geprägt war, dass sie kein tauglicher Ansatzpunkt für die Erzielung allgemeiner verhaltenssteuernder Wirkungen ist.