Leitsatz
Ein nach § 1597a BGB, § 85a AufenthG ausgesetztes Vaterschaftsanerkennungsverfahren steht der Verteilung nach § 15a AufenthG jedenfalls nicht entgegen, wenn selbst für den Fall der erfolgreichen Anerkennung keine Vater-Kind-Beziehung zu erwarten ist, die einer Verteilung entgegenstünde.