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26.03.2021 - Coronabedingte Schließung von Solarien

Datum der Entscheidung
26.03.2021
Aktenzeichen
1 B 112/21
Normen
GG Art 3 Abs 1
IfSG § 28 Abs 1 Satz 1
VwGO § 123 Abs 1
VwGO § 146 Abs 4
Rechtsgebiet
Gesundheit, Hygiene, Lebens- und Arzneimittel (ohne Krankenhausrecht)
Schlagworte
Coronavirus
Covid-19
Gleichheitssatz
Schließung von Solarien
Solarium
Leitsatz
1. Die Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes bei differenzierenden Maßnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie dürfen nicht zu hoch angesetzt werden.

2. Auch bei der Pandemiebekämpfung endet der Spielraum des Verordnungsgebers jedenfalls dort, wo die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt.