Leitsatz
1. Eine inhaltliche Änderung der angegriffenen Norm zur Kontaktbeschränkung kann durch eine sachdienliche Antragsänderung in das Beschwerdeverfahren einbezogen werden.
2. § 2a der bremischen Coronaverordnung, wonach private Zusammenkünfte nur zwischen Angehörigen von zwei Hausständen mit insgesamt fünf Personen erlaubt sind und Kinder bis zu einem Alter von 14 Jahren dabei außer Betracht bleiben, kann auch mit Blick auf Art. 6 GG und den daraus folgenden besonderen Schutz der Familie nicht als offensichtlich unverhältnismäßig angesehen werden.