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20.04.2021 - Maskenpflicht an Grundschulen

Datum der Entscheidung
20.04.2021
Aktenzeichen
1 B 178/21
Normen
24. Coronaverordnung § 17 Abs 5 Satz 4
GG Art 20 Abs 3
IfSG § 28 Abs 1 Satz 1
IfSG § 28a Abs 1 Nr 2
Rechtsgebiet
Gesundheit, Hygiene, Lebens- und Arzneimittel (ohne Krankenhausrecht)
Schlagworte
Bestimmtheit
Grundschule
Maskenpflicht
Normenklarheit
Leitsatz
1. Die Maskenpflicht an Grundschulen stellt beim gegenwärtigen Stand des Infektionsgeschehens eine verhältnismäßige Schutzmaßnahme dar. Insbesondere liegen keine konkreten Anhaltspunkte für eine Gesundheitsgefährdung von Grundschulkindern durch das Tragen einer (Alltags-)Maske vor.

2. Die konkrete Ausgestaltung der Maskenpflicht an Grundschulen in Bremen in § 17 Abs. 5 Satz 4 der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung ist nicht hinreichend bestimmt. Es ist für den Normunterworfenen nicht erkennbar, wann sich die Inzidenz von über 100 "nicht auf ein oder mehrere Ausbruchsgeschehen außerhalb von Schulen zurückführen [lässt]".