Leitsatz
1. Auch unerlaubt eingereiste Ausländer, deren Lebensunterhalt gesichert ist, unterliegen der Verteilung nach § 15a AufenthG.
2. Macht ein Ausländer erst nach der Veranlassung der Verteilung nach § 15a Abs. 1 -- 4 AufenthG geltend, dass er mit seinem Ehepartner an dessen Wohnort zusammenleben will, kommt es für die Frage, ob dies ein Hindernis für die Vollstreckung des Verteilungsbescheides darstellt, darauf an, ob den Ehegatten eine Trennung bis zu einer Entscheidung über eine "Rückverteilung" nach § 15a Abs. 5 AufenthG zumutbar ist.