Leitsatz
Dem gerichtlichen Aussetzungsbeschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt neben der formellen Rechtskraft auch sachliche Bindungswirkung zu. Die aufschiebende Wirkung verbietet es der Behörde, ausgehend von dem Verwaltungsakt Maßnahmen zu treffen, die rechtlich als Vollziehung des wirksamen Verwaltungsakts zu qualifizieren sind. Die inhaltliche Bindungswirkung der gerichtlichen Aussetzungsentscheidung bezieht sich jedoch nur auf den konkreten Verfahrensgegenstand.