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28.05.2021 - Rechtswidrigkeit von Beförderungsranglisten, die auf den beabsichtigten Gesamtnoten erst noch zu erstellender (Anlass-)Beurteilungen beruhen

Datum der Entscheidung
28.05.2021
Aktenzeichen
2 B 156/21
Normen
BeamtStG § 9
BremBeurtV § 2
BremBG § 20
GG Art 33 Abs 2
Rechtsgebiet
Recht der Landesbeamten
Schlagworte
Auswahlentscheidung
Beförderung
Beurteilung
dienstliche Beurteilung
Gesamturteil
Leistungsgrundsatz
Leitsatz
1. Der Grundsatz, dass der Leistungsvergleich v.a. anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen hat, impliziert, dass die Beurteilung vor der Auswahlentscheidung erstellt worden sein muss.

2. Die beabsichtigten Gesamtnoten aus noch nicht erstellten dienstlichen Beurteilungen sind keine tragfähige Grundlage für eine Auswahlentscheidung.