Leitsatz
1. Der Grundsatz, dass der Leistungsvergleich v.a. anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen hat, impliziert, dass die Beurteilung vor der Auswahlentscheidung erstellt worden sein muss.
2. Die beabsichtigten Gesamtnoten aus noch nicht erstellten dienstlichen Beurteilungen sind keine tragfähige Grundlage für eine Auswahlentscheidung.