Leitsatz
1. Die Bildung von Ausschüssen und Festlegung der jeweiligen inhaltlichen Zuständigkeitsbereiche stellt sich als Konkretisierung der gemeindlichen Organisationshoheit dar, die wiederum unmittelbar aus der gemäß Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 144 Satz 2 BremVerf garantierten kommunalen Selbstverwaltung folgt.
2. Aus § 23 Abs. 4 Satz 4 BremOBG ergibt sich kein generelles Verbot für einen Beirat, einen „Sprecher- und Koordinierungsausschuss“ nach dem Verfahren St. Laguë/Schepers besetzen zu dürfen.