Leitsatz
1. Ob zwingende Gründe in Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG einer Verteilung entgegen stehen, ist von der die Verteilung veranlassenden Behörde bei Erlass des Verteilungsbescheides (§ 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG) zu prüfen (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des OVG Bremen).
2. Für den Erlass und die Vollziehung des Verteilungsbescheides (§ 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG) ist unerheblich, ob zuvor eine Vorspracheverpflichtung (§ 15a Abs. 2 AufenthG) ergangen ist und ob diese vollziehbar ist (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des OVG Bremen).