Leitsatz
1. Informiert das Jugendamt den Betroffenen nicht über die Möglichkeit, eine Vertrauensperson zur qualifizierten Inaugenscheinnahme hinzuzuziehen, führt dies nur dann zur Aufhebung des Bescheides über die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Alterseinschätzung bei Anwesenheit einer Vertrauensperson anders ausgefallen wäre (vgl. § 42 Satz 1 SGB X).
2. Auf die Altersfeststellung nach § 42f SGB VIII ist Art. 25 Richtlinie 2013(32/EU jedenfalls dann nicht anwendbar, wenn der Betroffene keinen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Gleiches gilt für Art. 41 EUGrCh.
3. Anhörung (§ 24 SGB X) und qualifizierte Inaugenscheinnahme (§ 42f Abs. 1 SGB VIII) sind auch dann, wenn sie örtlich und zeitlich zusammenfallen, unter-schiedliche Verfahrenshandlungen. Verstöße gegen § 42f Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 42 Abs. 2 Satz 2 oder § 8 Abs. 1 SGB VIII sind daher keine Anhörungsfehler im Sinne des § 42 Satz 2 SGB X.