Leitsatz
1. Wurden die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und die Ausweisung von der Ausländerbehörde im selben Bescheid verfügt und vom Betroffenen gemeinsam angefochten, hat das Gericht bei der Subsumption unter § 55 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Abs. 2 Nr. 2 AufenthG inzident zu prüfen, ob dem Betroffenen in der juristischen Sekunde vor Bekanntgabe der Ausweisung ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zugestanden hat,
2. Die erhebliche Gefahr der Wiederholung von Eigentums- oder Vermögensdelikten, die zu beträchtlichen Schäden für eine Vielzahl von Personen führen oder die gewerbsmäßig begangen werden oder bei denen sonstige erschwerende Umstände vorliegen, kann die Ausweisung eines in Deutschland geborenen oder als Kind nach Deutschland gekommenen Ausländers rechtfertigen.