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13.07.2021 - Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer; Erledigung der Vorspracheverpflichtung durch Bekanntgabe des Verteilungsbescheids

Datum der Entscheidung
13.07.2021
Aktenzeichen
2 B 212/21
Normen
AufenthG § 15a
AufenthG § 15a Abs 2
AufenthG § 15a Abs 4
AufenthG § 15a Abs 4 Satz 1
VwGO § 80 Abs 5
Rechtsgebiet
Ausländerrecht
Schlagworte
Erledigung
Rechtsschutzbedürfnis
Verteilung
Verteilungsbescheid
Verteilungsentscheidung
Vorspracheverpflichtung
Leitsatz
Eine Vorspracheverpflichtung nach § 15a Abs. 2 AufenthG erledigt sich, wenn dem Betroffenen der Verteilungsbescheid (§ 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG) bekannt gegeben wird. Damit entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für einen Rechtsbehelf gegen die Vorspracheverpflichtung.