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30.06.2021 - Personalvertretungsrecht der Länder; Initiativrechts des Personalrats bei Höhergruppierungen; Letztentscheidungsrecht; Zustimmungsfiktion

Datum der Entscheidung
30.06.2021
Aktenzeichen
6 LP 48/20
Normen
BremPersVG § 31
BremPersVG § 31 Abs 2 Satz 3
BremPersVG § 58
BremPersVG § 58 Abs 1
BremPersVG § 58 Abs 4
BremPersVG § 65 Abs 1 c
GG Art 20
GG Art 20 Abs 1
Rechtsgebiet
Personalvertretungsrecht der Länder
Schlagworte
Arbeitnehmer
Arbeitsplatzbewertung
Auslegung
Demokratieprinzip
Dienststellenleiter
Durchführungspflicht
Eingruppierung
Höhergruppierung
Initiativantrag
Initiativrecht
Letztentscheidungsrecht
Personalrat
Personalvertretungsrecht
Leitsatz
1. Ein auslegungsbedürftiger Initiativantrag ist im Zweifel so auszulegen, dass er sich auf eine der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme bezieht.

2. Nach bremischem Personalvertretungsrecht besteht ein Initiativrecht bei Höhergruppierungen, nicht aber bei Stellenbewertungen.

3. Ein Initiativrecht ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Angelegenheit schon seit längerem zwischen Personalrat und Dienststellenleitung erörtert wird.

4. Dass die Dienststellenleitung die beantragte Maßnahme nur mit Zustimmung einer höheren Behörde umsetzen kann, schließt das Initiativrecht nicht aus, solange es sich aus Sicht des Personalrats und der Beschäftigten um eine Maßnahme der Dienststellenleitung handelt.

5. Sind in der Tagesordnung unter dem Punkt "Verschiedenes" konkrete Gegenstände als Unterpunkte aufgeführt, können hierzu Beschlüsse gefasst werden.

6. Die Pflicht der Dienststellenleitung einen Initiativantrag, dem sie zugestimmt hat, umzusetzen und die im bremischen Personalvertretungsrecht an das Verstreichen einer einmonatigen Antwortfrist geknüpfte Zustimmungsfiktion sind mit dem Demokratieprinzip vereinbar.