Leitsatz
1. Eine Antragsbefugnis ist regelmäßig anzunehmen, wenn der angegriffene Bebauungsplan eine baulich intensivere Nutzung eines Grundstücks ermöglicht als bislang (Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 15.06.2020 - 4 BN 51.19, juris Rn. 7).
2. Von einer abwägungsrelevanten Verkehrslärmbeeinträchtigung ist regelmäßig dann nicht auszugehen, wenn die planbedingte Steigerung - erstens - unterhalb der Wahrnehmbarkeitsschwelle liegt, die bezogen auf einen rechnerisch ermittelten Dauerschallpegel bei Pegelunterschieden von 1 bis 2 dB(A) beginnt, und - zweitens - im Hinblick auf die Gesamtbelastung mit Lärm keine Gesundheitsgefahren zu erwarten sind, die bei Lärmwerten von mehr als 70 dB(A) tags in Betracht kommen können.