Leitsatz
1. Es besteht kein subjektives Recht auf fehlerfreie Festsetzung der Kapazitäten und auf ein rechtmäßiges Aufnahmeverfahren in sämtlichen Schulen der Stadtgemeinde, sondern nur hinsichtlich der Anwahlschule(n).
2. Die Regelung zur zeitlichen Abfolge des Aufnahmeverfahrens in § 9 AufnahmeVO verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen die gesetzlichen Regelungen des Aufnahmeverfahrens in § 6a Abs. 4 BremSchVwG.