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13.09.2021 - Aufnahme in die 5. Jahrgangsstufe einer Oberschule

Datum der Entscheidung
13.09.2021
Aktenzeichen
1 B 346/21
Normen
AufnahmeVO § 10 Abs 4
AufnahmeVO § 9
BremSchVwG § 6a Abs 4
Rechtsgebiet
Schulrecht
Schlagworte
Aufnahmeverfahren
Kapazität
Klassenfrequenz
Oberschule
Schulzuweisung
Zügigkeit
Leitsatz
1. Es besteht kein subjektives Recht auf fehlerfreie Festsetzung der Kapazitäten und auf ein rechtmäßiges Aufnahmeverfahren in sämtlichen Schulen der Stadtgemeinde, sondern nur hinsichtlich der Anwahlschule(n).

2. Die Regelung zur zeitlichen Abfolge des Aufnahmeverfahrens in § 9 AufnahmeVO verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen die gesetzlichen Regelungen des Aufnahmeverfahrens in § 6a Abs. 4 BremSchVwG.