Leitsatz
1. Es ist gerichtlich nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr eine tatsächliche Dienstverrichtung von zusammen genommen 15 Monaten innerhalb einer fünfjährigen Probezeit, wobei der Beamte mehr als drei Jahre lang ununterbrochen krankgeschrieben war, für nicht ausreichend hält, um die fachliche Bewährung feststellen zu können.
2. Ein Beamter, der sich selbst krank meldet, kann sich nicht darauf berufen, dass der Dienstherr bei Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung hätte feststellen können, dass er in Wahrheit dienstfähig ist.
3. § 23 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 26 Abs. 2 BeamtStG ist weder direkt noch analog auf Fälle anwendbar, in denen die fachliche Eignung wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten nicht festgestellt werden kann.
4. Das Verwaltungsgericht kann das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes auch mit Erwägungen begründen, auf die sich die Behörde bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht berufen hat.